Satzung des Angelfischereivereins Schnaudertal e.V,
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Angelfischereiverein Schnaudertal“
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er hat seinen Sitz in 04626 Schmölln, Am Dorfplatz 3, und ist unter der Nummer 200289 in
das Vereinsregister
beim Amtsgericht Altenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins:
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern und unterstützt diese durch die einheitliche
Vertretung bei den Landesbehörden und Verwaltungsorganen, sowie bei der Verwirklichung
der Aufgaben des Umwelt- und Naturschutzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– die aktive Mitarbeit im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz und die
Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden und Verbänden.
– die Erhaltung und Pflege der am und im Wasser vorkommenden Tiere und Pflanzen,
insbesondere der heimischen Flora und Fauna der Gewässer, durch Hegemaßnahmen,
Biotopschutz, Renaturierung von Fließgewässern, Bruthilfe für gefährdete Fischarten,
Schutzmaßnahmen für vom Aussterben bedrohte und Wiedereinbürgerung bei uns nicht
mehr vorhandener aber ehemals einheimischer Fischarten.
– Förderung der Jugend und des Sports.
– Organisation von Schulungen zur Weiterbildung seiner Mitglieder.
Der Verein lehnt jede Benachteiligung eines Mitglieds aufgrund seiner Religion, seiner
Weltanschauung oder seiner Rassenzugehörigkeit entschieden ab.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können
eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und
Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand, bzw. durch die
Geschäftsordnung festgelegt.
§ 5
Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereins an den Meuselwitzer
Angelverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
Der Verein hat
-Ordentliche Mitglieder
-Ehrenmitglieder
1.
Ordentliche Mitglieder des Vereines können nur natürliche Personen werden, welche diese
Satzung anerkennen.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung erworben.
2.
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes an Personen verliehen werden,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange.
Sie haben das Recht sich aller Einrichtungen des Vereines zu bedienen.
2.
Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung umzusetzen und den
festgelegten Beitrag pünktlich abzuführen.
Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Es werden keine
Anteile ausgeschüttet und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht
Satzungszwecken entsprechen.
3.
Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen Mitglieder gegen diese
Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereines schädigen, Schuldige zur Rechenschaft zu
ziehen und die Einhaltung dieser Satzung durchzusetzen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.
durch Kündigung,
die spätestens zum 30.09. des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist.
Sie wird mit dem 31.12. des Jahres wirksam.
2.
durch Ausschluss, der
1. bei schweren Verstößen gegen die Interessen und Beschlüsse des Vereins durch
einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.
2. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres,
erfolgt.
Ein Ausschluss nach Punkt 1. kann nur nach vorheriger Anhörung des Mitglieds beschlossen
werden.
Verzichtet ein Mitglied auf die Anhörung, bzw. bleibt er ihr unbegründet fern, so kann der
Ausschluss auch ohne Anhörung beschlossen werden.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Vereinsabzeichen, Mitgliedsausweis und Auszeichnungen des Vereins dürfen bei erfolgtem
Ausschluß nicht mehr getragen werden und sind dem Verein zu übergeben.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach vier Jahren wieder einen Antrag auf
Neuaufnahme stellen.
§ 9 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
§ 10 Die Hauptversammlung
1.
Die Hauptversammlung wird in der Regel bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres
durch schriftliche Einladung mindestens 5 Wochen vor Versammlungstermin einberufen.
2.
Nur anwesende Mitglieder haben Stimmrecht.
3.
Wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder auf Antrag von mindestens 20 % der
Mitglieder kann eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Einladungsfrist von 3
Wochen durch den Vorstand einberufen werden.
4.
Der Hauptversammlung obliegt:
-die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Jahresvoranschlages.
-die Entlastung und Wahl des Vorstandes.
-die Wahl der Kassenprüfer.
-die Festsetzung des Jahresbeitrages.
-die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
-die Beschlussfassung der eingebrachten Anträge.
-die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Dachverbänden.
5.
Die Hauptversammlung wird in der Regel vom Präsidenten geleitet.
6.
Jede form- und fristgerecht einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
7.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für die Mitglieder und Organe des Vereines
bindend.
8.
Von der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Präsidenten zu
unterzeichnen ist. Dieses ist in der Vorstandskladde aufzubewahren und auf Antrag für jedes
Mitglied einzusehen.
§ 11 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und höchsten weiteren drei
von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.
Er wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident, beide mit
Einzelvertretungsbefugnis.
3.
Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten des Vereines mit einfacher
Stimmenmehrheit.
4.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten entsprechend der Notwendigkeit
einberufen. Der Präsident verteilt die Aufgabenbereiche innerhalb des Vorstandes,
entsprechend den Beschlüssen der Hauptversammlung für die Bereiche:
Gewässerwirtschaft und Umwelt
Jugend und Sport
Schatzmeister
§ 12 Die Kassenprüfer
Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereines wählt die Hauptversammlung zwei Kassenprüfer.
Diese prüfen jährlich zweimal, davon einmal unvermutet und erstatten den schriftlichen
Prüfbericht, der dem Vorstand und der Hauptversammlung vorzulegen ist. Liegen die
Voraussetzungen vor, stellen die Kassenprüfer den Antrag für die finanzielle Entlastung des
Vorstandes.
§ 13 Fischereiaufsicht
1.
Die Fischereiaufsicht erfolgt ehrenamtlich, entsprechend ThürFischG.
2.
Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Fischereiausübung werden durch die
Mitgliederversammlung ehrenamtliche Fischereiaufseher berufen.
3.
Zum Fischereiaufseher kann nur berufen werden, wer einen entsprechenden
Vorbereitungslehrgang absolviert und sich erfolgreich einer Prüfung unterzogen hat.
§ 14 Ehrenrat
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereines kann ein Ehrenrat
durch die Mitgliederversammlung berufen werden. Dieser setzt sich aus mindestens drei
geachteten Mitgliedern des Vereines zusammen.
Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
§ 15 Finanzen des Vereines
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen.
1.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung des laufenden
Geschäftsjahrs für das kommende Geschäftsjahr beschlossen.
2.
Der Beitrag ist grundsätzlich als Jahresbeitrag spätestens bis 31.01. des laufenden
Geschäftsjahr zu entrichten.
3.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 16 Geschäftsführung
Der Präsident ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich.
§ 17 Auflösung des Vereines
1.
Beschlüsse zur Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung von mindestens 75 % der
tatsächlichen Mitglieder des Vereines.
2.
Das bei Auflösung des Vereines nach der Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibende
Vermögen wird einer Verwendung nach § 5 dieser Satzung zugeführt.
Beschlossen von der Hauptversammlung des Angelfischereivereins Schnaudertal e.V.
am 26.01.2018